OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1998 (7 WF 510/98) - DRsp Nr. 1999/9712
OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 7 WF 510/98
DRsp Nr. 1999/9712
1. Die unterschriebene und mit Dienstsiegel versehene Erklärung des Trägers der Sozialhilfe über (hier: im Wege der Banküberweisung) geleistete Sozialhilfe stellt eine Zeugniserklärung im Sinne des § 418ZPO dar und ist daher geeignet, die Rechtsnachfolge nach §§ 90, 91BSHG durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. 2. Die Bescheinigung erbringt öffentliches Zeugnis darüber, daß die Auszahlung des bestimmten Betrages für einen bestimmten Hilfeempfänger im Banküberweisungsweg angewiesen worden ist und die Anweisung auch ausgeführt wurde.