OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1998
7 WF 510/98
Normen:
BSHG § 90, § 91 ; ZPO § 418, § 727 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 999

OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1998 (7 WF 510/98) - DRsp Nr. 1999/9712

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 7 WF 510/98

DRsp Nr. 1999/9712

1. Die unterschriebene und mit Dienstsiegel versehene Erklärung des Trägers der Sozialhilfe über (hier: im Wege der Banküberweisung) geleistete Sozialhilfe stellt eine Zeugniserklärung im Sinne des § 418 ZPO dar und ist daher geeignet, die Rechtsnachfolge nach §§ 90, 91 BSHG durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. 2. Die Bescheinigung erbringt öffentliches Zeugnis darüber, daß die Auszahlung des bestimmten Betrages für einen bestimmten Hilfeempfänger im Banküberweisungsweg angewiesen worden ist und die Anweisung auch ausgeführt wurde.

Normenkette:

BSHG § 90, § 91 ; ZPO § 418, § 727 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 999