OLG Hamm - Beschluß vom 09.12.1996
12 WF 219/96
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1018
OLGReport-Hamm 1997, 336

OLG Hamm - Beschluß vom 09.12.1996 (12 WF 219/96) - DRsp Nr. 1998/3066

OLG Hamm, Beschluß vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 12 WF 219/96

DRsp Nr. 1998/3066

Für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich ist, ist im Grundsatz allein auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung abzustellen, auch wenn eine nicht von der armen Partei zu vertretende Verzögerung eingetreten ist. Eine Änderung bei der Beurteilung der Erfolgsprognose ist also grundsätzlich zu berücksichtigen. 2. Jedenfalls dann aber, wenn bis zur Beendigung des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich erschien und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht aus Gründen verzögert wurde, die im Bereich der armen Partei lagen, kann Prozeßkostenhilfe noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1018
OLGReport-Hamm 1997, 336