OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1996
5 WF 111/96
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 231

OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1996 (5 WF 111/96) - DRsp Nr. 1997/4412

OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 5 WF 111/96

DRsp Nr. 1997/4412

1. Eigenes Einkommen von Studierenden ist in der Regel nur dann nicht auf die Unterhaltspflicht der Eltern anzurechnen, wenn es sich um gelegentliche Nebentätigkeiten, etwa aus Ferienarbeit, handelt. 2. Ansonsten (hier: durchgehende Berufstätigkeit neben dem Studium) erfolgt eine Anrechnung nach Billigkeitsgesichtspunkten, etwa derart, daß dem Studierenden ein Mindestbedarf von 1.500 DM zugebilligt oder daß nur die Hälfte des Eigenverdienstes berücksichtigt wird. 3. Ist im Ersturteil über den Ausbildungsunterhalt eine Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Studierenden mit der Begründung unterblieben, daß die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Einstellung der Unterhaltszahlungen erzwungen wurde, so steht dies einer Anrechnung im Abänderungsverfahren nicht entgegen, wenn die Zwangslage mittlerweile entfallen ist.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;