OLG Hamm - Beschluß vom 10.07.2000
15 W 229/00
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1, § 1822 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 261
FGPrax 2000, 228
OLGReport-Hamm 2001, 48
Rpfleger 2000, 547

OLG Hamm - Beschluß vom 10.07.2000 (15 W 229/00) - DRsp Nr. 2001/9982

OLG Hamm, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 15 W 229/00

DRsp Nr. 2001/9982

»1. Bedarf ein Prozessfinanzierungsvertrag gegen Erfolgsbeteiligung im Blick auf die vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht nur die Schiedsgerichtsvereinbarung am Wohl und an den Interessen des Betreuten zu messen. 2. Sieht der Betreuer ein erhebliches Prozessrisiko, welches ihn daran hindert, ein Klageverfahren trotz vorhandener finanzieller Mittel anzustrengen, ist die Annahme des Tatrichters, die beabsichtigte Prozessführung gefährde - die Prozessführung hinweggedacht - das Vermögen des Betreuten, regelmäßig auch ohne weitere Ermittlungen ermessensfehlerfrei.