OLG Hamm - Beschluß vom 10.10.1995 (1 UF 177/95) - DRsp Nr. 1996/23012
OLG Hamm, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 1 UF 177/95
DRsp Nr. 1996/23012
Das Sorgerecht für die Zeit nach der Scheidung kann nur dann beiden Elternteilen gemeinsam belassen werden, wenn sich beide Eltern für eine solche Regelung aussprechen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die ablehnende Haltung des einen Elternteils als Rechtsmißbrauch darstellt.