Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 10.08.2018 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 20.04.2018 nicht auf den bezifferten Leistungsantrag vom 05.07.2018 erstreckt.
I.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, mit dem sie von 1988 bis 2010 verheiratet war, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die Beteiligten hatten sich durch einen im Verfahren AG Essen -
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