OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1994
29 W 106/94
Normen:
BGB § 1593 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 747

OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1994 (29 W 106/94) - DRsp Nr. 1995/7556

OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 29 W 106/94

DRsp Nr. 1995/7556

1. Im Abstammungsverfahren ist der prozeßkostenhilfebedürftigen Partei grundsätzlich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2. In Einzelfällen kann insbesondere von der Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgesehen werden, wenn kein vernünftiger Grund für eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersichtlich ist. 3. Wird ein Kind im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozeßpfleger vertreten, so ist dieser auch dann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beizuordnen, wenn angesichts der einfachen Sachlage ansonsten eine Beiordnung nicht geboten erschiene.

Normenkette:

BGB § 1593 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 747