OLG Hamm - Beschluß vom 11.11.1992
6 WF 440/92
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 972

OLG Hamm - Beschluß vom 11.11.1992 (6 WF 440/92) - DRsp Nr. 1994/10372

OLG Hamm, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 6 WF 440/92

DRsp Nr. 1994/10372

Für die Höhe des nachehelichen Unterhalts sind Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, die Jahre nach der Scheidung aufgrund des Endes des DDR-Staats- und Wirtschaftssystems eintreten, unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsgegner hat sich durch gerichtlichen Vergleich vom 04. Juni 1987 - 15 F 47/87 AG Detmold - verpflichtet, an die Antragstellerin, seine geschiedene Ehefrau, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.400,00 DM monatlich zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Abänderung dieses Vergleichs gerichtete Klage. Sie meint, der Antragsgegner habe ihr ab August 1992 monatlichen Unterhalt in Höhe von 6.514,14 DM zu leisten. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts auf monatlich 1.764,14 DM bewilligt. Den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag hat das Familiengericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin etwaige Einkünfte des Antragsgegners aus seinem in ... gelegenen Grundbesitz nicht berücksichtigt werden können.