Der Antragsgegner hat sich durch gerichtlichen Vergleich vom 04. Juni 1987 - 15 F 47/87 AG Detmold - verpflichtet, an die Antragstellerin, seine geschiedene Ehefrau, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.400,00 DM monatlich zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Abänderung dieses Vergleichs gerichtete Klage. Sie meint, der Antragsgegner habe ihr ab August 1992 monatlichen Unterhalt in Höhe von 6.514,14 DM zu leisten. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts auf monatlich 1.764,14 DM bewilligt. Den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag hat das Familiengericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin etwaige Einkünfte des Antragsgegners aus seinem in ... gelegenen Grundbesitz nicht berücksichtigt werden können.
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