OLG Hamm - Beschluss vom 12.01.2017
15 W 237/16
Normen:
FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB § 1919; BGB § 1981;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 130
Vorinstanzen:
AG Hattingen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 399/10

Aufhebung der auf Antrag der Erben angeordneten Nachlassverwaltung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 15 W 237/16

DRsp Nr. 2017/3589

Aufhebung der auf Antrag der Erben angeordneten Nachlassverwaltung

Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den weiteren Beteiligten die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB § 1919; BGB § 1981;

Gründe

I.)

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind hälftige Miterben nach ihrer am ##.##.2007 verstorbenen Mutter. Am 23.02.2011 hat das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) mit "Zustimmung" des Beteiligten zu 2) die Nachlassverwaltung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Nachlassverwalter bestellt.