OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.2000 (15 W 288/00) - DRsp Nr. 2001/9980
OLG Hamm, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 15 W 288/00
DRsp Nr. 2001/9980
Die Erforderlichkeit einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1BGB kann nicht mit Ordnungsverstößen des Betroffenen, die zu staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Ermittlungsverfahren geführt haben, begründet werden.