OLG Hamm - Beschluß vom 12.11.1996
15 W 233/96
Normen:
BGB §§ 2229, 2275 Abs. 1, 2358 Abs. 1; FGG § 12;
Fundstellen:
DRsp I(174)309/11
FGPrax 1997, 68
ZEV 1997, 75

OLG Hamm - Beschluß vom 12.11.1996 (15 W 233/96) - DRsp Nr. 1998/19399

OLG Hamm, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 15 W 233/96

DRsp Nr. 1998/19399

Leitsatz (amtlich): Wird Testier- oder Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers geltend gemacht, kann nicht verlangt werden, daß dazu tatsächliche Umstände in der Weise vorgetragen werden, daß daraus - bei unterstellter Richtigkeit - allein schon der sichere Schluß auf deren Vorliegen möglich ist. Andererseits genügen pauschale Behauptungen, die nicht durch konkrete Umstände untermauert werden, nicht, um das Nachlaßgericht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen, da ohne Darlegung bestimmter auffälliger Verhaltensweisen oder psychischer Eigenheiten des Erblassers in der Regel keine Ermittlungspflicht besteht.

Normenkette:

BGB §§ 2229, 2275 Abs. 1, 2358 Abs. 1; FGG § 12;