OLG Hamm - Beschluß vom 13.08.1997
5 UF 102/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 370

OLG Hamm - Beschluß vom 13.08.1997 (5 UF 102/97) - DRsp Nr. 1998/16681

OLG Hamm, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 5 UF 102/97

DRsp Nr. 1998/16681

1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat sich intensiv um eine Tätigkeit zu bemühen, die den Mindestbedarf der Kinder abdeckt (hier: fiktives Anrechnen eines Einkommens von 550 DM über den Selbstbehalt des Pflichtigen hinaus bei einer ungelernten Arbeiterin, die in ihrer früheren Tätigkeit 1.850 DM netto verdient hatte). 2. Der Pflichtige, der eine Umschulung machen möchte, hat gegebenenfalls durch Aufnahme einer Nebentätigkeit Rücklagen zu bilden, um während der Maßnahme den Mindestunterhalt sicherzustellen. Ansonsten wird er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht gerecht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 370