OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2010
7 WF 211/10
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 151/08

OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2010 (7 WF 211/10) - DRsp Nr. 2021/7368

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 7 WF 211/10

DRsp Nr. 2021/7368

Tenor

Die Beschwerde und der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den Verbleib des Kindes beim Vater anzuordnen, werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Wert von 1500 €.

Dem Vater wird für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von RA'in B ohne Zahlungsanordnung bewilligt.

Gründe

I.

Das Kind M lebt seit der Trennung der Eltern beim Vater; allein sorgeberechtigt ist die Mutter. Das AG versucht, mit sachverständiger Hilfe zu klären, ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, bei der Mutter oder beim Vater zu leben. Der Vater verweigert eine Mitwirkung an der Begutachtung. Bezüglich der Mutter hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Erziehungsfähigkeit geäußert. Bezüglich des Vaters ergäben sich aus dem Verfahrensgang und seinem Verhalten im Termin Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Das bedürfe der Aufklärung. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen mit dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu ermöglichen.

Dagegen wendet sich der Vater. Auf die Beschwerdeschrift wird verwiesen. Er begehrt zudem den Erlass einer Verbleibensanordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

II.