OLG Hamm - Beschluß vom 13.12.1990
2 WF 497/90
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 620b;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 582

OLG Hamm - Beschluß vom 13.12.1990 (2 WF 497/90) - DRsp Nr. 1995/7601

OLG Hamm, Beschluß vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 2 WF 497/90

DRsp Nr. 1995/7601

1. Die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist im Hinblick auf seine Doppelnatur als Prozeßhandlung und materiellrechtliches Rechtsgeschäft jedenfalls dann gerade durch Fortsetzung des alten Rechtsstreits zu klären, wenn eine von vornherein bestehende Unwirksamkeit geltend gemacht wird. 2. Eine solche Vorgehensweise scheidet dann aus, wenn der gerichtliche Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geschlossen wurde, da ansonsten den Parteien bei einer Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs keine Rechtsmittel zur Verfügung stünden, obwohl die Bindung der Parteien an einen Vergleich stärker und die Abänderungsmöglichkeiten geringer sind als bei einer einstweiligen Anordnung selbst.