OLG Hamm - Beschluß vom 14.08.1996
33 W 27/96
Normen:
BGB § 276, § 675, § 745 Abs. 2, § 779, § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 939

OLG Hamm - Beschluß vom 14.08.1996 (33 W 27/96) - DRsp Nr. 1998/3076

OLG Hamm, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 33 W 27/96

DRsp Nr. 1998/3076

1. Schließt der Prozeßbevollmächtigte ohne Rücksprache mit seinem Mandanten einen Unterhaltsvergleich ohne Widerrufsmöglichkeit, dann kann er sich nicht auf einen ihm ansonsten zuzubilligenden Ermessensspielraum berufen, wenn bei der Festlegung des Unterhalts zu Lasten seiner Partei ein Wohnvorteil auf seiten des Verpflichteten nicht berücksichtigt wird. 2. Der Prozeßbevollmächtigte hat seinen Mandanten im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, wie dieser bei streitiger Verfahrensdurchführung gestanden hätte (hier: zusätzlicher Unterhaltsanspruch von 342,50 DM je Monat).