OLG Hamm - Beschluß vom 14.11.1995
1 UF 297/95
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 562
OLGReport-Hamm 1996, 36

OLG Hamm - Beschluß vom 14.11.1995 (1 UF 297/95) - DRsp Nr. 1996/23006

OLG Hamm, Beschluß vom 14.11.1995 - Aktenzeichen 1 UF 297/95

DRsp Nr. 1996/23006

1. Ist über das Sorgerecht für die Zeit des Getrenntlebens zu entscheiden, so kommt bei ansonsten gleich guten Voraussetzungen auf seiten beider Elternteile dem Gesichtspunkt der Kontinuität des sozialen Umfelds und der Erziehung entscheidende Bedeutung zu. 2. Verfügt das Kind über liebevolle und tragfähige Beziehungen zu beiden Elternteilen, so bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um auch noch geringe graduelle Unterschiede im Bindungsverhalten des Kindes festzustellen. 3. Die Erziehungseignung eines Elternteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß er weiter den Kontakt des Kindes zu seinem Großvater ermöglicht, dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein sexuelle Mißbrauch des Kindes vorzuwerfen ist, solange nur sichergestellt ist, daß der Kontakt für das Kind angstfrei verläuft und das Kind nicht mit seinem Großvater allein ist.