OLG Hamm - Beschluß vom 14.11.1996 (2 UF 98/96) - DRsp Nr. 1998/3069
OLG Hamm, Beschluß vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 2 UF 98/96
DRsp Nr. 1998/3069
Bei weitgehend gleicher Eignung der Eltern, für das Wohl der Kinder sorgen zu können, kommt dem Wunsch der Kinder vorrangig bei der Mutter, keinesfalls aber von den Geschwistern getrennt leben zu wollen, entscheidende Bedeutung zu (hier: Entscheidung über die elterliche Sorge für drei Kinder, zehn, dreizehn und fünfzehn Jahre alt, von denen sich zwei zugunsten des Verbleibs bei der Mutter, alle aber gegen eine Trennung von den Geschwistern ausgesprochen haben.).