OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.1998
12 WF 109/98
Normen:
BGB § 1375 ; HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 615
OLGReport-Hamm 1999, 89

OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.1998 (12 WF 109/98) - DRsp Nr. 1999/9709

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 12 WF 109/98

DRsp Nr. 1999/9709

1. Wird ein Wohnwagen entsprechend seiner Zweckbestimmung überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt und dient er im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten, dann ist dieser Wohnwagen ein Hausratsgegenstand, der nicht in den Zugewinnausgleich fällt. 2. Es kommt nicht darauf an, dass der Wohnwagen in der Regel nicht täglich von den Ehegatten genutzt wird. Entscheidend ist, dass er ebenso für das Zusammenleben der Eheleute bestimmt ist wie das Mobiliar und andere Hausratsgegenstände.

Normenkette:

BGB § 1375 ; HausratsVO § 1 ;
Fundstellen
MDR 1999, 615
OLGReport-Hamm 1999, 89