OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2011
II-8 UF 246/10
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1587b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 366
FamRZ 2011, 1656
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 74/10

Höhe und zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 246/10

DRsp Nr. 2011/15550

Höhe und zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck dahingehend abgeändert, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten der Beschwerdeinstanz.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1587b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit ab März 2010.