OLG Hamm - Beschluß vom 16.07.1997
6 UF 270/97
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 355
FuR 1998, 25

OLG Hamm - Beschluß vom 16.07.1997 (6 UF 270/97) - DRsp Nr. 1998/3035

OLG Hamm, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 6 UF 270/97

DRsp Nr. 1998/3035

1. § 1634 BGB ist zugunsten des nicht betreuenden Elternteils auch dann anwendbar, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. 2. In Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts besteht keine Bindung des Gerichts an Anträge der Eltern. 3. Bei größerer räumlicher Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern (hier: Vater in Polen, Mutter mit den Kindern in Deutschland) ist es sachgerecht, längere Wochenendbesuche in größeren zeitlichen Abständen anzuordnen (hier: einmal monatlich von Freitag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr, bei zwei Kindern, vier und sechs Jahre alt). 4. Mit Rücksicht auf die Kinder kann es angemessen sein, einen ersten Ferienaufenthalt der Kinder beim Umgangsberechtigten um einige Monate hinauszuschieben, bis sich die Kinder an das angeordnete regelmäßige Umgangsrecht gewöhnt haben.

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 12 ;
Fundstellen