OLG Hamm - Beschluß vom 16.07.1998
15 W 274/98
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1, § 1666 Abs. 3 ; StGB § 218, § 218a; FGG § 59 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
JR 1999, 333
NJW 1998, 3424

OLG Hamm - Beschluß vom 16.07.1998 (15 W 274/98) - DRsp Nr. 1999/4750

OLG Hamm, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 15 W 274/98

DRsp Nr. 1999/4750

1. Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre alt) kann in Verfahren, das die Sorge für ihre Person betrifft, ihr Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter ausüben. 2. Die Minderjährige bedarf zur Vornahme eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die allerdings nach § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. 3. Auch wenn er sich bei der Einwilligung einer Frau in die Vorname eines Schwangerschaftsabbruchs nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung handelt, auf die die gesetzlichen Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung finden, kann daraus nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen kann. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen konkurriert mit dem sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden elterlichen Personensorgerecht, dem hier der Vorrang gebührt.