OLG Hamm - Beschluß vom 16.08.1996 (11 UF 130/96) - DRsp Nr. 1997/5507
OLG Hamm, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 11 UF 130/96
DRsp Nr. 1997/5507
1. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, wenn der Berufungskläger die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 516ZPO durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt einlegen läßt, sondern sie in der Annahme, auch in der zweiten Instanz keinen Anwalt zu benötigen, selbst einlegt.2. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung durch das Familiengericht schadet nicht, da es Sache der juristisch nicht vorgebildeten Partei ist, sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels zu informieren.3. Es besteht auch keine Rechts- oder Fürsorgepflicht der Gerichte, durch Hinweise oder andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen.