OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2022
5 UF 44/22
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 280
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 121/21

Höhe des TrennungsunterhaltsUnterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der Arbeitsstelle mit niedrigeren Einkünften

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 5 UF 44/22

DRsp Nr. 2023/2089

Höhe des Trennungsunterhalts Unterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der Arbeitsstelle mit niedrigeren Einkünften

1. Der zum Trennungsunterhalt verpflichtete Ehegatte kann sich auf eine durch den Wechsel des Arbeitsplatzes im Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung bedingte Leistungsminderung nicht berufen, wenn er diese zumindest unterhaltsbezogen leichtfertig herbeigeführt hat. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitgeberkündigung aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen in der Geschäftsführung ausgesprochen wurde und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte anschließend eine zwar mit niedrigerem Einkommen dotierte, aber seiner Erwerbsbiografie, Qualifikation und persönlichen Verhältnissen entsprechende Arbeitsstelle angetreten hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.02.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung zum Kindesunterhalt betrifft.

Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold auf die Beschwerde unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

In Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.06.2020, II - 5 UF 255/19, wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragstellerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

ab Juli 2021 monatlich 1.241,00 €,