OLG Hamm - Beschluß vom 16.11.1993 (7 UF 203/92) - DRsp Nr. 1995/7657
OLG Hamm, Beschluß vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 7 UF 203/92
DRsp Nr. 1995/7657
1. Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar, soweit nicht das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet oder ein Restitutionsgrund vorliegt.2. Der fehlende Verzicht auf das Antragsrecht nach § 629cZPO steht der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts jedenfalls im Verfahren erster Instanz nicht entgegen.3. Auch wenn entgegen § 173GVG das Urteil (hier ein Scheidungsurteil) in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde, bleibt das Urteil und damit auch der Rechtsmittelverzicht wirksam.