OLG Hamm - Beschluß vom 16.11.1995
2 UF 174/95
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 361

OLG Hamm - Beschluß vom 16.11.1995 (2 UF 174/95) - DRsp Nr. 1996/23003

OLG Hamm, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 2 UF 174/95

DRsp Nr. 1996/23003

Auch wenn die Abneigung des Kindes gegen den umgangsberechtigten Elternteil auf massive Beeinflussung des anderen Elternteils zurückzuführen ist, kommt nur der Ausschluß des Umgangsrechts (hier auf die Dauer von zwei Jahren) in Frage, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Widerstand des Kindes überwunden werden kann, und wenn die Gefahr besteht, daß das Kind durch die Besuchskontakte einer Konfliktsituation ausgesetzt würde, die es nicht bewältigen kann (hier entschieden bei einem vierjährigen Kind, das nach gutachterlicher Feststellung in hohem Maße verstört und belastet ist und neurotische Verhaltensweisen ausgebildet hat).

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 361