OLG Hamm - Beschluß vom 16.12.1991
4 WF 350/91
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4, § 1634, § 1666 ; FGG § 19, § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 391

OLG Hamm - Beschluß vom 16.12.1991 (4 WF 350/91) - DRsp Nr. 1994/10471

OLG Hamm, Beschluß vom 16.12.1991 - Aktenzeichen 4 WF 350/91

DRsp Nr. 1994/10471

»1. Streiten sich sorgeberechtigter Elternteil und nichtsorgeberechtigter Elternteil um das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Kind, so steht Pflegeeltern, bei denen sich das Kind seit langem befindet, ein Antrags- und Beschwerderecht jedenfalls dann zu, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls i.S. von § 1666 BGB von den Pflegeeltern geltend gemacht wird oder sonst in Betracht kommt. 2. Um in einem solchen Fall die Gefährdung des Kindeswohls zu beurteilen, reicht in der Regel die Sachkunde des Gerichts nicht aus, so daß ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen ist.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4, § 1634, § 1666 ; FGG § 19, § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 391