OLG Hamm - Beschluß vom 16.12.1998 (15 W 232/98) - DRsp Nr. 2001/9983
OLG Hamm, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 15 W 232/98
DRsp Nr. 2001/9983
»1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes, in dem Großeltern ihren Sohn als Vorerben und Enkelkinder für den Fall als Nacherben einsetzen, daß der Sohn unverheiratet und ohne Kinder verstirbt.2. Adoptiert der Sohn die erstehelichen Kinder seiner Ehefrau, so kann die Auslegung ergeben, daß nur das Vorhandensein aus der Ehe hervorgegangener Kinder zum Wegfall der Nacherbschaft führt.«