OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.1998 (6 WF 298/98) - DRsp Nr. 2000/4164
OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 6 WF 298/98
DRsp Nr. 2000/4164
1. Ein Rechtsanwalt verdient eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO schon dann, wenn er einen Jugendamtsbericht kritisch zur Kenntnis nimmt, sofern dieser Bericht gutachterliche Ausführungen enthält. 2. In einem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs liegt eine Beweisaufnahme dann vor, wenn hinsichtlich der Anwartschaften der Parteien Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt werden, da hierin die Anordnung einer schriftlichen Zeugenaussage zu sehen ist, wie sie § 377 Abs. 3ZPO als ordentliches Beweismittel vorsieht.