OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1994 (15 W 317/93) - DRsp Nr. 1995/1577
OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 15 W 317/93
DRsp Nr. 1995/1577
1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.