OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1994
15 W 317/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 S. 4; BSHG § 88 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 121
FamRZ 1995, 50
OLGZ 1994, 558
Rpfleger 1995, 20

OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1994 (15 W 317/93) - DRsp Nr. 1995/1577

OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 15 W 317/93

DRsp Nr. 1995/1577

1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 S. 4; BSHG § 88 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen