OLG Hamm - Beschluß vom 17.11.1998
2 WF 415/98
Normen:
BGB § 1671 ; FGG § 52 Abs. 2 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)446d
FamRZ 1999, 293
FamRZ 1999, 393

OLG Hamm - Beschluß vom 17.11.1998 (2 WF 415/98) - DRsp Nr. 1999/4739

OLG Hamm, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 2 WF 415/98

DRsp Nr. 1999/4739

1. Anders als nach dem bis zum 30.6. 1998 geltenden Sorgerecht, unter dessen Geltung häufig für die Trennungszeit Regelungen beantragt wurden, obwohl in der Frage, wer das Kind zu betreuen und zu versorgen habe, kein oder kein erheblicher Streit zwischen den Eltern bestand, und das zwingend die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverbund vorsah, ist nunmehr nach der neuen Regelung durch das Kindschaftsreformgesetz eine Regelung der elterlichen Sorge zeitlich unbeschränkte mit der Folge, daß sie nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden kann. Somit kommt in Zukunft der im isolierten Sorgerechtsverfahren getroffenen Regelungen in ihrer Auswirkungen eine sehr viel größere Bedeutung zu als bisher, so daß im Regelfall für Verfahren, die einen Antrag nach § 1671 BGB betreffen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein wird. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragen.