OLG Hamm - Beschluß vom 17.12.1997
3 UF 381/97
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 733 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 640

OLG Hamm - Beschluß vom 17.12.1997 (3 UF 381/97) - DRsp Nr. 1999/1264

OLG Hamm, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 3 UF 381/97

DRsp Nr. 1999/1264

Wenigstens dann, wenn es sich um einen Unterhaltstitel (hier: Trennungsunterhalt) handelt, der dazu bestimmt ist, den notdürftigen Lebensunterhalt einer Partei zu decken, ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels möglich, wenn der ursprüngliche Prozeßbevollmächtigte der Partei die Herausgabe der ersten Ausfertigung verweigert. In einem solchen Fall ist es der Partei nicht zumutbar, sich zunächst mit ihrem ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten über die Frage der Herausgabe der ersten vollstreckbare Ausfertigung auseinanderzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 733 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 640