OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.1998
4 UF 378/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 5, § 1587b Abs. 2, § 1587c Nr. 3 ; Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 24.03.1997 Art. 4;
Fundstellen:
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 54

OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.1998 (4 UF 378/97) - DRsp Nr. 1999/9729

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 4 UF 378/97

DRsp Nr. 1999/9729

1. Es stellt eine gröbliche Verletzung der Pflicht nach § 1587c Nr. 3 BGB dar, zum Familienunterhalt beizutragen, wenn der Ehemann während der Dauer der Ehe vom 05.09.1980 bis zum 22.09.1997 insgesamt nur zehn Monate versicherungspflichtig und ansonsten teilweise freiberuflich in geringem Umfang tätig war (Rentenanwartschaften insgesamt 38,30 DM), er darüber hinaus seiner Ehefrau zu ihrer vollschichtigen Tätigkeit als Lehrerin im wesentlichen den Haushalt und die Kinderbetreuung (zwei Kinder, geboren 1981 und 1985) überlassen und nach der Trennung im Jahre 1993 keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht hat, obwohl er als diplomierter Politologe mit vielfältigen Sprachkenntnissen in sehr viel stärkerem Maße hätte zum Familienunterhalt beitragen können. 2. Die Pflichtverletzung rechtfertigt die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf 25 % des an sich auszugleichenden Betrags (hier: 25 % von 657,08 DM = 164,27 DM). 3. Da die jährliche Sonderzuwendung der Beamten auf unbestimmte Zeit auf dem Stand von Dezember 1993 eingefroren worden ist, kann insoweit nicht mehr von einem dynamischen Anrecht gesprochen werden. Der Ehezeitanteil der Sonderzuwendung ist daher nach der Barwertverordnung und den amtlichen Rechengrößen zu dynamisieren.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 5, § 1587b Abs. 2, § 1587c Nr. 3 ; Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 24.03.1997 Art. 4;