OLG Hamm - Beschluß vom 18.09.1991
12 UF 110/91
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 323

OLG Hamm - Beschluß vom 18.09.1991 (12 UF 110/91) - DRsp Nr. 1995/7513

OLG Hamm, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 12 UF 110/91

DRsp Nr. 1995/7513

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB, wenn während der elfeinhalbjährigen Ehe ein Ehepartner (hier die Ehefrau) allein durch Berufstätigkeit (als Studienrätin) den Unterhalt der Familie sicherstellt und zudem noch Hausarbeit leistet, während der andere Ehepartner sich lediglich seiner Ausbildung (Promotion) widmet, ohne daß auch nach so vielen Jahren absehbar ist, ob und wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ehepartner noch jung genug ist (hier 39 Jahre), um selbst Versorgungsanwartschaften zu erwerben

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 323