OLG Hamm - Beschluß vom 18.12.1992
7 UF 276/92
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 107
OLGReport-Hamm 1993, 60

OLG Hamm - Beschluß vom 18.12.1992 (7 UF 276/92) - DRsp Nr. 1994/10356

OLG Hamm, Beschluß vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 7 UF 276/92

DRsp Nr. 1994/10356

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt und Krankenvorsorgebedarf: Ist der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung eine halbschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten und werden ihr infolge Verletzung dieser Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zugerechnet, so ist von einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Berufung bietet nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Ehe der Parteien ist seit dem 01.12.1992 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin ist gelernte Verkäuferin, war aber während der Ehe nicht berufstätig.

Der am 12.05.1975 geborene Sohn ... lebt beim Antragsgegner. Die am 21.04.1979 geborene Tochter ... lebt, bei der Antragstellerin. Für beide Kinder zahlt der Antragsgegner aufgrund eines Teilanerkenntnis-Urteils je 785,-- DM monatlich Unterhalt.

Die Antragstellerin ist nicht erwerbstätig. Nach einem, im ersten Rechtszug eingeholten amtsärztlichen Gutachten wäre sie aber zu halbschichtiger leichter körperlicher Arbeit in der Lage.