OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2017
6 UF 95/17
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 27; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 150;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 267/15

Umfang des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach Eheschließung mit bereits vorhandenem Vermögen erworbenen Versorgungsanrechten

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 6 UF 95/17

DRsp Nr. 2018/15107

Umfang des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach Eheschließung mit bereits vorhandenem Vermögen erworbenen Versorgungsanrechten

Nach Eheschließung mit einer Kapitaleinzahlung begründete Versorgungsanrechte sind in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kapital bei Eheschließung bereits vorhanden war. Das gilt auch dann, wenn bereits bei Eheschließung eine zertifizierte Altersversorgung bestand, die während der Ehezeit in einen neuen, ebenfalls zertifizierten Vertrag übertragen wurde.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Q Lebensversicherung AG vom 26.4.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 7.4.2017 (Aktenzeichen 3 F 267/15) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 51 ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,4045 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers.-Nr. 11 ...), bezogen auf den 30.9.2015, übertragen.

2. 3. 4. 5. 6. 7. II. III.