OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2018
11 UF 93/18
Normen:
FamFG § 86; FamFG § 89; FamFG § 90; FamFG § 92; FamFG § 110; IntFamRVG § 44; Brüssel IIa-VO Art. 40 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 FH 5/18

Einwendungen gegen die Vollstreckung einer französischen Entscheidung über das Sorgerecht

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 11 UF 93/18

DRsp Nr. 2019/3228

Einwendungen gegen die Vollstreckung einer französischen Entscheidung über das Sorgerecht

Nach der Neuregelung der Vollstreckung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der von § 44 Abs. 3 IntFamRVG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung, wonach unabhängig von dem festgesetzten Ordnungsmittel auch Gewalt gebraucht werden durfte, nicht mehr zulässig. Denn gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 -3 FamFG darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, falls Ordnungsmittel erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 5.6.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kindesmutter wird mit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 (R.G. no. 17/20881) verpflichtet, die am ##.##.2010 geborene X und die am ##.##.2012 geborene Y an den Kindesvater herauszugeben.