Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 5.6.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kindesmutter wird mit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 (R.G. no. 17/20881) verpflichtet, die am ##.##.2010 geborene X und die am ##.##.2012 geborene Y an den Kindesvater herauszugeben.
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