OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2012
II-14 WF 177/12
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 313/12

OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2012 (II-14 WF 177/12) - DRsp Nr. 2012/20553

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen II-14 WF 177/12

DRsp Nr. 2012/20553

Keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn eine 42jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurückverlangt

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 6.8.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die durch eine Betreuerin vertretene Ast. hat vor dem FamG Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, ihren Vater, den Ag., zur Rückzahlung eines Betrages von 28.492,74 € nebst Zinsen zu verpflichten. Im Jahre 2011 habe sie die Auszahlung von 40.116,58 € aus einer ihr zustehenden Lebensversicherung an den Ag. veranlasst, der daraus in ihrem Auftrag verschiedene Zahlungen getätigt und danach den o. g. Betrag übrigbehalten habe. Nunmehr sei sie selbst bedürftig.

Das FamG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil für den beabsichtigten Antrag das Zivilgericht zuständig sei. Die Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.