Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 6.8.2012 wird zurückgewiesen.
Die durch eine Betreuerin vertretene Ast. hat vor dem FamG Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, ihren Vater, den Ag., zur Rückzahlung eines Betrages von 28.492,74 € nebst Zinsen zu verpflichten. Im Jahre 2011 habe sie die Auszahlung von 40.116,58 € aus einer ihr zustehenden Lebensversicherung an den Ag. veranlasst, der daraus in ihrem Auftrag verschiedene Zahlungen getätigt und danach den o. g. Betrag übrigbehalten habe. Nunmehr sei sie selbst bedürftig.
Das FamG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil für den beabsichtigten Antrag das Zivilgericht zuständig sei. Die Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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