OLG Hamm - Beschluß vom 20.12.1994
15 W 291/94
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1367
JurBüro 1995, 256

OLG Hamm - Beschluß vom 20.12.1994 (15 W 291/94) - DRsp Nr. 1996/3311

OLG Hamm, Beschluß vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 15 W 291/94

DRsp Nr. 1996/3311

1. Entscheidet das Vormundschaftsgericht über einen Ersetzungsantrag nach § 1365 Abs. 2 BGB, so richtet sich der Streitwert nach §§ 97 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO (Regelsatz zur Zeit 5.000 DM). 2. Eine Erhöhung des Wertes kommt nicht in Frage, wenn die Parteien in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben und der zu veräußernde Grundbesitz (hier eine Eigentumswohnung) nach Abzug der Belastungen nur noch einen Wert von rund 45.000 DM hat. 3. Auch wenn die Ersetzungsentscheidung nach der Trennung der Parteien nur noch Bedeutung im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch haben kann, kommt es bei der Wertfestsetzung auf die Höhe dieses Zugewinnausgleichsanspruchs nicht an, da ansonsten das Wertfestsetzungsverfahren mit Feststellungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs belastet würde.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1367