OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1997
10 UF 77/96
Normen:
BGB § 1374, § 1375, § 1587 Abs. 1, 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 297

OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1997 (10 UF 77/96) - DRsp Nr. 1998/16701

OLG Hamm, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 10 UF 77/96

DRsp Nr. 1998/16701

1. Rentenanwartschaften, die mittels in der Ehezeit (hier: nach der Trennung der Parteien) für voreheliche Zeiten nachentrichteter freiwilliger Beiträge erworben wurden, sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, sogenanntes "In-Prinzip" (hier: Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 13.000 DM zum Ausgleich von Anwartschaften, die durch Erstattung aus Anlaß der Eheschließung verloren gegangen waren). 2. Eine unbillige Doppelbelastung desjenigen Ehegatten, der sich die Heiratserstattung hat auszahlen lassen, dadurch, daß er zum einen Anwartschaften verloren und zum anderen den Erstattungsbetrag der ehelichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt hat, wird dadurch vermieden, daß die Heiratserstattung bei der Berechnung des Zugewinns wie Anfangsvermögen zu behandeln ist. 3. Die Nachentrichtung von Beiträgen aus darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträgen unterfällt nicht der Ausnahmeregelung des § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB, da solche Darlehensbeträge zum Vermögen zählen. Unerheblich ist auch, ob die Darlehensverbindlichkeiten zum Ende der Ehezeit noch bestehen, da diesem Umstand dadurch Rechnung getragen wird, daß Verbindlichkeiten im passiven Endvermögen beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

BGB § 1374, § 1375, § 1587 Abs. 1, 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 297