OLG Hamm - Beschluß vom 21.06.1991
3 WF 16/91
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1208

OLG Hamm - Beschluß vom 21.06.1991 (3 WF 16/91) - DRsp Nr. 1995/7573

OLG Hamm, Beschluß vom 21.06.1991 - Aktenzeichen 3 WF 16/91

DRsp Nr. 1995/7573

1. Macht ein Elternteil als Prozeßstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend, so ist für die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Bedürftigkeit des klagenden Elternteils abzustellen, nicht auf die des Kindes. Dies folgt aus der Regelung des § 114 S. 1 ZPO, wonach es grundsätzlich darauf ankommt, ob die Partei selbst die Kosten aufbringen kann. 2. Dem widerspricht nicht, daß im Falle der Prozeßstandschaft Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann, wenn der Inhaber des geltend gemachten Rechts nach seinen finanziellen Verhältnissen die Prozeßkosten tragen könnte (hier etwa durch Bestehen eines Prozeßkostenvorschußanspruchs gegen den anderen Elternteil).