OLG Hamm - Beschluß vom 21.08.1997
15 W 287/97
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2 ; FGG § 19 Abs. 1, § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 570

OLG Hamm - Beschluß vom 21.08.1997 (15 W 287/97) - DRsp Nr. 1999/1279

OLG Hamm, Beschluß vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 15 W 287/97

DRsp Nr. 1999/1279

»1. Verlangt das Vormundschaftsgericht von dem Vormund die Vorlage eines von diesem eingeholten Gutachtens zur schulischen Förderung des Mündels, so handelt es sich um eine Maßnahme der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und mithin um eine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung. 2. Einer ehemaligen Pflegeperson steht kein Beschwerderecht zu, wenn das Vormundschaftsgericht ihre Anregung, dem Vormund die Vorlage des Gutachtens aufzugeben, ablehnt. Denn hinsichtlich der laufenden Überwachungstätigkeit des Vormundschaftsgerichts ist nur die gegenwärtige Pflegeperson beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2 ; FGG § 19 Abs. 1, § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 570