OLG Hamm - Beschluß vom 21.10.1996
15 W 286/96
Normen:
FGG § 67 Abs. 1, § 68b Abs. 1, § 69g Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 135

OLG Hamm - Beschluß vom 21.10.1996 (15 W 286/96) - DRsp Nr. 1997/695

OLG Hamm, Beschluß vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 15 W 286/96

DRsp Nr. 1997/695

1. Es muß als ein grober Verstoß gegen das auch verfassungsrechtlich gewährleistete rechtliche Gehör gewertet werden, wenn das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz auf der Grundlage einer nur wenige Zeilen umfassenden Beschwerdebegründung eines (unterstellt) psychisch kranken Menschen die Verlängerung der Betreuung um fünf Jahre billigt, ohne ihn zuvor persönlich anzuhören oder einen Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Eine lediglich zusammenfassende Ergebnisdarstellung einer ärztlichen Beurteilung in Form einer Diagnose ohne Bezug auf die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen erfüllt nicht die nach § 68b Abs. 1 FGG zu stellenden Anforderungen an das Gutachten eines Sachverständigen.

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1, § 68b Abs. 1, § 69g Abs. 5 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 135