OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2012
II-8 UF 14/12
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 58/10

OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2012 (II-8 UF 14/12) - DRsp Nr. 2013/106

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 14/12

DRsp Nr. 2013/106

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 12. Dezember 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab 01.05.2010 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 113,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Übrigen erledigt ist.

Der Widerantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt aus übergegangenem Recht ab Februar 2008.

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