OLG Hamm - Beschluß vom 22.06.1993
15 W 145/93
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 172
DAVorm 1993, 855
FamRZ 1993, 1490
OLGZ 1994, 188

OLG Hamm - Beschluß vom 22.06.1993 (15 W 145/93) - DRsp Nr. 1994/10253

OLG Hamm, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 15 W 145/93

DRsp Nr. 1994/10253

1. Bettgitter und Bauchgurte am Rollstuhl sind dann freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn sie den Betreuten gegen seinen natürlichen Willen daran hindern, den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Freiheitsentziehung liegt damit begrifflich nicht vor, wenn sich ein Betreuter auf Grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder auf Grund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens nicht in der Lage ist. 2. Bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret für den Betreuten auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm selbst als Einschränkung empfunden wird und in welchem Umfang sie für den Betreuten gleichwohl zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar ist.

Normenkette:

BGB § 1906 ;
Fundstellen
BtPrax 1993, 172
DAVorm 1993, 855
FamRZ 1993, 1490