I.
Die am 03.09.1971 geschlossene Ehe des am 12.07.1934 geborenen Klägers und der am 06.10.1934 geborenen Beklagten ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts Dortmund vorn 24.01.1983 (178 F 11/82), seit dem 01.03.10183 rechtskräftig, geschieden.
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