OLG Hamm - Beschluß vom 22.07.1994
5 UF 13/94
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3, § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 377

OLG Hamm - Beschluß vom 22.07.1994 (5 UF 13/94) - DRsp Nr. 1995/6973

OLG Hamm, Beschluß vom 22.07.1994 - Aktenzeichen 5 UF 13/94

DRsp Nr. 1995/6973

Nimmt eine Partei die gegen eine im Verbund ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde zurück, so gibt es keine rechtliche Grundlage für den Erlaß eines Kostenbeschlusses, der eine kraft Gesetzes eingetretene Kostenfolge ausspricht. Die analoge Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3, § 621e;
Fundstellen
FamRZ 1995, 377