OLG Hamm - Beschluß vom 22.07.1994 (5 UF 13/94) - DRsp Nr. 1995/6973
OLG Hamm, Beschluß vom 22.07.1994 - Aktenzeichen 5 UF 13/94
DRsp Nr. 1995/6973
Nimmt eine Partei die gegen eine im Verbund ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde zurück, so gibt es keine rechtliche Grundlage für den Erlaß eines Kostenbeschlusses, der eine kraft Gesetzes eingetretene Kostenfolge ausspricht. Die analoge Anwendung des § 515 Abs. 3ZPO kommt nicht in Betracht.