OLG Hamm - Beschluß vom 22.09.1995 (7 UF 309/95) - DRsp Nr. 1996/23019
OLG Hamm, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 7 UF 309/95
DRsp Nr. 1996/23019
1. In Sorgerechtsangelegenheiten ist in aller Regel das betroffene Kind persönlich anzuhören, § 50bFGG. Das gilt auch schon für Kinder von sechs Jahren, da auch deren Anhörung normalerweise ein beachtlicher Erkenntniswert zukommt.2. Ein Verstoß gegen die Pflicht der persönlichen Anhörung stellt eine schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt.