OLG Hamm - Beschluß vom 23.06.1994
4 UF 112/94
Normen:
BGB § 1587g; BarwertVO § 5 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1526

OLG Hamm - Beschluß vom 23.06.1994 (4 UF 112/94) - DRsp Nr. 1995/1573

OLG Hamm, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 4 UF 112/94

DRsp Nr. 1995/1573

1. Ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und später durch Abänderungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs (rechtskräftig) dahingehend geregelt, daß neben der Übertragung von Anrechten im Wege des Splittings und des erweiterten Splittings noch auszugleichende Restanwartschaften von 70,01 DM in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurden, so ist in einem folgenden Verfahren auf Zahlung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich von dem festgestellten Anspruch auszugehen. Allerdings können nachträgliche Veränderungen oder Unrichtigkeiten die Höhe des schuldrechtlichen Ausgleichs beeinflussen, so daß bei unberührt bleibendem öffentlich rechtlichem Teil des Versorgungsausgleichs mittelbar ein richtiges Ergebnis erzielt wird. 2. Bei der Neuberechnung von betrieblichen Anwartschaften im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG sind die aktuellen Werte in die Berechnung einzustellen. Soweit bereits eine Betriebsrente bezogen wird, ist von dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag der Rente (ohne Abzug eines einbehaltenen Krankenkassenbeitrags) auszugehen. Für die Umrechnung sind in einem solchen Fall die Werte der Tabelle 7 der Barwertverordnung heranzuziehen

Normenkette:

BGB § 1587g; BarwertVO § 5 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1526