OLG Hamm - Beschluß vom 23.07.1998 (8 UF 171/98) - DRsp Nr. 1999/1232
OLG Hamm, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 8 UF 171/98
DRsp Nr. 1999/1232
1. Ein in der Beschwerdeinstanz anhängiges isoliertes Sorgerechtsverfahren ist in entsprechender Anwendung des Art.15 § 2 Abs. 4KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen, allerdings mit der Möglichkeit der Weiterführung nach § 1671BGB n.F. auf entsprechenden Antrag eines Elternteils. 2. Eine derartige Weiterführung des nach § 1672BGB a.F. eingeleiteten Sorgeverfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn am 01.07.1998 daneben schon ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge anhängig war. Eine Fortführung des Verfahrens nach § 1672BGB a.F. in entsprechender Anwendung von Art. 15 § 2 Abs. 4KindRG und eine Entscheidung des Sorgeverfahrens gemäß § 1671BGB n.F. durch den Senat würde den vorrangigen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund vor dem Familiengericht zerstören, den Parteien im Hinblick auf die materiellen Änderungen im § 1671BGB n.F. eine Instanz nehmen und schließlich die Möglichkeit eröffnen, daß der Fortsetzungsantrag von einem Elternteil im Verbundverfahren vor dem Familiengericht, von dem anderen Elternteil dagegen im Verfahren nach § 1672BGB a.F. vor dem Senat eingebracht wird. 3. Als Folge der Hauptsacheerledigung wird die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts wirkungslos.